Prozesskosten

Prozesskosten
I. Allgemein:Die durch die Führung eines Rechtsstreits, bes. eines Zivilprozesses, entstehenden Kosten.
- 1. Die P. umfassen  Gerichtskosten (Gebühren, Auslagen bes. für Zeugen) und außergerichtliche Kosten (Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten u.Ä.).
- 2. Es ist zu unterscheiden, welche Partei a) dem Gericht, Rechtsanwalt etc. gegenüber und b) gemäß der  Kostenentscheidung der anderen Partei gegenüber Kostenschuldner ist.
- 3. Die Höhe der P. richtet sich, soweit die Gebühren in Frage stehen, nach dem  Streitwert des Prozesses. Sämtliche Gebühren sind sog. Aktgebühren, die in jeder Instanz nur einmal und ohne Rücksicht auf Dauer des Prozesses oder die Zahl der Termine anfallen und bestimmte Tätigkeiten des Gerichts, des Rechtsanwalts etc. pauschal abgelten.
- Vgl. auch  Kostentabelle für Zivilprozesse. Die P. für Prozesse mit anderem Streitwert können durch Einfügung der aus der Kostentabelle ersichtlichen Werte durch das folgende Beispiel errechnet werden. In der Berufungsinstanz und der Revisionsinstanz entstehen erneut und zusätzlich entsprechende Gebühren für die einzelnen Tätigkeiten (z.B. betragen die Gerichtsgebühren 4,0 statt 3,0 Gebühren und die Verfahrensgebühr für einen Rechtsanwalt 1,6 statt 1,3 Gebühren).
- Vgl. Abbildung „Prozesskosten (Beispiel)“.
– (4.) Verbuchung: P. sind Aufwendungen. Bildung einer  Rückstellung in geschätzter Höhe in der Verursachungsperiode, wenn die P. mit Wahrscheinlichkeit anfallen (schwebende sowie zu erwartende Prozesse).
- 5. Kostenrechnerische Erfassung: P. werden meist in der Kostenartenrechnung in einer eigenen  Kostenart erfasst und (1) dem Verwaltungsbereich oder (2) dem Vertriebsbereich ( Fertigungskostenstellen,  Vertriebskostenstellen), falls es im Einzelfall zweckmäßiger erscheint, z.B. bei den Kosten aus Rechtsstreitigkeiten mit Kunden, zugerechnet. Im Fall unregelmäßigen Anfalls werden sie üblicherweise auf einem speziellen  Abgrenzungskonto gesammelt und gleichmäßig auf die einzelnen Abrechnungsperioden verteilt.
- In der Gewinn- und Verlustrechnung rechnen die P. i.d.R. zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen.
- 6. Steuerrechtliche Behandlung: P. sind bei der  Einkommensermittlung als  Betriebsausgaben oder  Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie durch den Betrieb oder Beruf veranlasst sind, wie bei Prozessen mit Lieferanten, Kunden, mit Gesellschaftern, P. von Mietstreitigkeiten bei  Einkünften aus Vermietung und Verpachtung etc. P. für Streitigkeiten im privaten Sektor sind nichtabzugsfähige  Kosten der Lebensführung; sie werden i.d.R. auch nicht als  außergewöhnliche Belastung anerkannt.
- Ausnahme: Z.B. P. bei Scheidung.
II. Im Sinn der Prozesskostenrechnung: Prozesskostenrechnung.

Lexikon der Economics. 2013.

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